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   BVerwG, 21.09.1962 - VI C 79.60   

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BVerwG, 21.09.1962 - VI C 79.60 (https://dejure.org/1962,445)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.1962 - VI C 79.60 (https://dejure.org/1962,445)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 1962 - VI C 79.60 (https://dejure.org/1962,445)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JR 1963, 354
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 30.05.1967 - II C 42.67

    Anrechnung von Vordienstzeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst auf eine

    Bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters ist eine frühere Angestelltentätigkeit im öffentlichen Dienst einer Tätigkeit in der Laufbahngruppe des gehobenen Beamtendienstes nicht nur dann "gleichzubewerten", wenn die tarifrechtliche Vergütungsgruppe des Bediensteten der Besoldung in einem Amt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes entsprach; es kommt vielmehr auf die Art der dem Bediensteten übertragenen Aufgaben und auf seine fachliche Qualifikation an (wie BVerwG VI C 79.60 und BVerwG VIII C 57.63 zu § 8 Abs. 1 BBesG).

    Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat klargestellt, daß bei der Bemessung der Gleichwertigkeit im Rahmen dieser Regelung nicht allein auf die besoldungs- oder vergütungsrechtliche Einstufung, sondern auch auf die Art der Aufgaben und auf die vom Dienstherrn anerkannte Qualifikation des Bediensteten während der Vortätigkeit abzustellen ist (vgl. Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1; ZBR 1963 S. 22]; vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [Buchholz BVerwG 235.1, Art. 6 BayBesG Nr. 1], vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 3.67 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Gründen seines Urteils vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - (a.a.O.) allerdings auf den Unterschied zwischen Nr. 87 Abs. 2 der Besoldungsvorschriften in der Fassung vom 23. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1588) einerseits und § 8 Abs. 1 BBesG sowie Nr. 1 (zu § 8 BBesG) der Verwaltungsvorschriften vom 9. März 1959 (GMBl. S. 154) andererseits hingewiesen.

    Jedenfalls ist dem geltenden Beamten- und Besoldungsrecht der Gedanke nicht fremd, daß an die Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höheren als des durch Ernennung übertragenen Amtes für den Beamten günstige Rechtsfolgen geknüpft sein können (vgl. § 109 Abs. 2 [dritte Alternative] des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551]; § 21 Abs. 2 BBesG; vgl. a. das Urteil vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1]).

    Bei diesen Feststellungen und bei der daraufhin zu treffenden Entscheidung wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 BBesG erarbeitet hat, daß es nämlich nicht allein auf die vergütungsrechtliche Einstufung ankommt, sondern auf den Aufgabenkreis des Bediensteten sowie darauf, daß der Bedienstete während der Tätigkeit die besondere der Laufbahngruppe entsprechende fachliche Qualifikation aufwies und daß in seiner Betrauung mit dieser Tätigkeit zum Ausdruck kam, daß der Dienstherr diese besondere Qualifikation für gegeben hielt (vgl. Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [a.a.O.], vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [a.a.O.] und vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 3.67 -).

  • BVerwG, 27.02.1968 - VI C 31.67
    Der Begriff der 'gleichzubewertenden Tätigkeit' ist im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter auch in § 8 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - und wörtlich übereinstimmend in § 8 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Juli 1957 (GVBl.RhPf. S. 121) - LBesG 1957 - zu finden: 'Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 dürfen im gehobenen und höheren Dienst nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten sind.' Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat klargestellt, daß bei der Bemessung der Gleichwertigkeit im Rahmen dieser Regelung nicht allein auf die besoldungs- oder vergütungsrechtliche Einstufung, sondern auch auf die Art der Aufgaben und auf die vom Dienstherrn anerkannte Qualifikation des Bediensteten während der Vortätigkeit abzustellen ist (vgl.Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1; ZBR 1963 S. 22];vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [Buchholz BVerwG 235.1, Art. 6 BayBesG Nr. 1], vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 3.67 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Gründen seinesUrteils vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - (a.a.O.) allerdings auf den Unterschied zwischen Nr. 87 Abs. 2 der Besoldungsvorschriften in der Fassung vom 23. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1588) einerseits und § 8 Abs. 1 BBesG sowie Nr. 1 (zu § 8 BBesG) der Verwaltungsvorschriften vom 9. März 1959 (GMBl. S. 134) andererseits hingewiesen.

    Bei den nunmehr zu treffenden tatsächlichen Feststellungen und bei seiner Entscheidung wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 BBesG erarbeitet hat, wonach es neben dem Aufgabenkreis des Bediensteten darauf ankommt, daß der Bedienstete während der Tätigkeit die besondere der Laufbahngruppe entsprechende fachliche Qualifikation aufwies und in seiner Betrauung mit dieser Tätigkeit zum Ausdruck kam, daß der Dienstherr diese Qualifikation für gegeben hielt (vgl.Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [a.a.O.], vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [a.a.O.] undvom 8. März 1967 - BVerwG VI C 3.67 -).

  • BVerwG, 09.04.1970 - II C 127.67

    Berechnung des Besoldungsdienstalters - Festsetzung des Besoldungsdienstalters

    Das Bundesverwaltungsgericht (zu vgl. Urteil vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [ZBR 1963 S. 22 f.]) habe diese Fassung des § 8 Abs. 1 BBesG dahin ausgelegt, daß Maßstab der Gleichwertigkeit nicht allein die besoldungsrechtliche Einstufung des Beamten sei, sondern bei einem Beamten des mittleren Dienstes auch der Umstand, daß seine frühere Tätigkeit die besondere der Ausbildung und der Bewährung eines Beamten des gehobenen Dienstes entsprechende fachliche Qualifikation voraussetzte und daß in seiner Betrauung mit dieser Tätigkeit zum Ausdruck kam, daß der Dienstherr diese besondere fachliche Qualifikation für gegeben hielt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings zu der früheren, ursprünglichen Fassung des § 8 Abs. 1 BBesG und den inhaltsgleichen Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes für die "Gleichwertigkeit" unter den vom Berufungsgericht näher bezeichneten Voraussetzungen die Wahrnehmung der Obliegenheiten eines Amtes mindestens der Besoldungsgruppe A 9 genügen lassen, obgleich die frühere Fassung nicht ausdrücklich das Wort "Obliegenheiten des Amtes" enthielt (vgl. Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [ZBR 1963 S. 22 f.] und vom 30. Mai 1967 - BVerwG II C 42.67 - [L. ZBR 1967 S. 382 Nr. 3]).

  • BVerwG, 29.12.1969 - VI C 71.67

    Bestimmung des Beginns des Besoldungsdienstalters - Anrechnung zurückliegender

    Bei der Bewertung einer Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG könne nach dem Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - die besoldungsrechtliche Einstufung des Beamten nicht ausschließlicher Maßstab sein.

    Das Berufungsgericht ist zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1 = ZBR 1963, 22] und vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [Buchholz BVerwG 235.1 Bayern Art. 6 BesG Nr. 1 = DÖD 1965, 70]) davon ausgegangen, daß bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG von der besoldungs- und tarifrechtlichen Einstufung des Beamten auszugehen ist, diese aber nicht ausschließlicher Maßstab hierfür ist, vielmehr der Nachweis geführt werden kann, daß die gewährte Vergürtung oder Besoldung der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht entsprach, der Beamte also "unterbezahlt" worden ist (vgl. dazu auch Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 14.67 -).

  • BVerwG, 10.05.1967 - VI C 14.67

    Anspruch auf Berücksichtigung einer Tätigkeit einer Beamtin bei Festsetzung des

    Dies ist für das Bundesbesoldungsgesetz in der bis 1963 geltenden Fassung allgemein anerkannt (vgl.Urteil vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [JR. 1963 S. 354 = RiA 1963 S. 137 = ZBR 1963 S. 22]; Isensee-Distel, Die Dienstbezüge der Bundesbeamten, Richter und Soldaten, § 8 BBesG Anm. B 1 [S. 326]; Ambrosius-Rengier, Das Bundesbesoldungsrecht, 7. Aufl. [1958], § 8 BBesG Anm. 5; Wurster-Isensee-Gohla, BBesG, § 8 Anm. S. 22 f.).

    Lagen bei der Klägerin somit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des höheren Lehramts in der strittigen Zeit nicht vor, so könnte ihre Lehrtätigkeit in diesem Zeitraum nur dann als "gleichwertig" angesehen werden, wenn sie die besondere der Ausbildung und der Bewährung eines Beamten des höheren Dienstes entsprechende Qualifikation vorausgesetzt hätte und wenn der Beklagte bei der Erteilung des Lehrauftrags zum Ausdruck gebracht hätte, daß er die Qualifikation der Klägerin für die Befähigung zum höheren Lehramt als gegeben ansah (vgl.Urteil vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 -).

  • BVerwG, 22.05.1969 - II C 93.67

    Besoldung von Lehrern ohne Universitätsausbildung - Beschäftigung als

    Diese Vorschriften sehen z.B. für Bundesbeamte und für Beamte verschiedener Bundesländer die Anrechenbarkeit von Tätigkeiten vor, die der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe mindestens "gleichzubewerten" sind (vgl. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 [BGBl. I S. 913] und § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1960 [GVBl. S. 359]); undauch nach diesen Vorschriften kommt es nicht nur auf die Art der dem Bediensteten übertragenen Aufgaben, sondern auch auf die fachliche Qualifikation des Bediensteten an (vgl.Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1], vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [Buchholz BVerwG 235.1, Art. 6 BayBesG Nr. 1] undvom 30. Mai 1967 - BVerwG II C 42.67 -).
  • BVerwG, 19.09.1967 - II C 28.67

    Nachweis einer gehobenen Gesellenprüfung als Werkzeugschlosser - Verleihung der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zu besoldungsrechtlichen Vorschriften, die ebenso wie § 15 Abs. 4 LBesG 54 die Anrechnung der Zeit "einer vollen gleichzubewertenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst" auf das Diätendienstalter vorsehen, schon wiederholt ausgeführt, es komme bei der Beantwortung der Frage, ob eine frühere Beschäftigung "gleichzubewerten" sei, nicht allein auf die besoldungs- oder vergütungsrechtliche Einstufung an, sondern auch auf den früheren Aufgabenkreis des Bediensteten sowie darauf, daß der Bedienstete während dieser Beschäftigung die besondere der Laufbahngruppe entsprechende Qualifikation aufwies und daß in seiner Betrauung mit dieser Tätigkeit zum Ausdruck kam, daß der Dienstherr die besondere Qualifikation für gegeben hielt (ebenso schon u.a. Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1; ZBR 1963 S. 22], vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [Buchholz BVerwG 235.1, Bayern Art. 6 BBesG Nr. 1], vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 3.67 - und vom 30. Mai 1967 - BVerwG II C 42.67 -).
  • BVerwG, 11.08.1967 - VI C 53.67

    Rechtsmittel

    So hat der erkennende Senat in seinem vom Berufungsgericht angeführtenUrteil vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - (Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1 = ZBR 1963 S. 22) zu früherem Bundesbesoldungsrecht ausgeführt: Zwar könne die besoldungsrechtliche Einstufung des Bediensteten nicht ausschließlich der Maßstab für die Bewertung seiner Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG sein.
  • BVerwG, 08.03.1967 - VI C 3.67

    Besoldungsrechtliche Einstufung eines Bediensteten - Gleichwertigkeit von

    Der erkennende Senat hatte in seinem Urteil vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - (Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1 = ZBR 1963 S. 22) bereits Gelegenheit, sich mit der hier streitigen Frage zu befassen, die damals auftrat im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 BBesG in der bis zur Änderung durch Art. 1 § 1 Nr. 6 Buchst. b des 2. Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 901) gültigen Fassung vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993); einer Vorschrift, deren Wortlaut mit dem des Art. 8 Abs. 1 BayBesG vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) übereinstimmt.
  • BVerwG, 13.02.1964 - VIII C 57.63

    Rechtsmittel

    Zu § 8 Abs. 1 BBesG hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 -, Buchholz BVerwG 235, § 8 Nr. 1, dargelegt, daß die besoldungsrechtliche Einstufung des Beamten nicht ausschließlich der Maßstab für die Bewertung seiner Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG sein könne; eine Rechtsnorm, die etwa der früheren Besoldungsvorschrift Nr. 87 entsprechen würde, bestehe nicht.
  • BVerwG, 13.02.1964 - VIII C 41.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.02.1964 - VIII C 58.63

    Rechtsmittel

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